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BGH, 23.09.2020 - IV ZR 194/18 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- Wolters Kluwer
Zurückweisung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG München I, 19.12.2017 - 23 O 6657/17
- OLG München, 17.04.2018 - 25 U 373/18
- OLG München, 09.07.2018 - 25 U 373/18
- BGH, 23.09.2020 - IV ZR 194/18
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 11.12.2019 - IV ZR 8/19
Pflicht des Versicherers zur der Angabe des Fehlens an einer Garantie von …
Auszug aus BGH, 23.09.2020 - IV ZR 194/18
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht mehr vor, weil die Frage, ob § 10a Abs. 1 VAG a.F. i.V.m. Abschnitt I Nr. 1 Buchst. e) der Anlage Teil D zum VAG a.F. den Versicherer bei einer Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung zu einem gesonderten Ausweis der auf sie entfallenden Prämie verpflichtete, durch das Senatsurteil vom 24. Juni 2020 (…IV ZR 275/19, juris Rn. 12 ff.) in Übereinstimmung mit der angefochtenen Entscheidung geklärt und durch das Senatsurteil vom 11. Dezember 2019 (IV ZR 8/19, r+s 2020, 141 Rn. 26 f.) entschieden ist, dass der Versicherer nach der vorgenannten Regelung nicht zur Angabe des Gesamtbetrages der während der gesamten Vertragslaufzeit zu zahlenden Prämien und nach Abschnitt I Nr. 1 Buchst. f) der Anlage Teil D zum VAG a.F. bei einem Vertragsschluss nach dem Policenmodell auch nicht zur Information über die Antragsbindungsfrist verpflichtet war. - BGH, 24.06.2020 - IV ZR 275/19
Verpflichtung des Versicherers bei einer Zusatzversicherung zu einem gesonderten …
Auszug aus BGH, 23.09.2020 - IV ZR 194/18
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht mehr vor, weil die Frage, ob § 10a Abs. 1 VAG a.F. i.V.m. Abschnitt I Nr. 1 Buchst. e) der Anlage Teil D zum VAG a.F. den Versicherer bei einer Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung zu einem gesonderten Ausweis der auf sie entfallenden Prämie verpflichtete, durch das Senatsurteil vom 24. Juni 2020 (IV ZR 275/19, juris Rn. 12 ff.) in Übereinstimmung mit der angefochtenen Entscheidung geklärt und durch das Senatsurteil vom 11. Dezember 2019 (…IV ZR 8/19, r+s 2020, 141 Rn. 26 f.) entschieden ist, dass der Versicherer nach der vorgenannten Regelung nicht zur Angabe des Gesamtbetrages der während der gesamten Vertragslaufzeit zu zahlenden Prämien und nach Abschnitt I Nr. 1 Buchst. f) der Anlage Teil D zum VAG a.F. bei einem Vertragsschluss nach dem Policenmodell auch nicht zur Information über die Antragsbindungsfrist verpflichtet war.