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   BGH, 23.09.2020 - IV ZR 194/18   

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https://dejure.org/2020,28235
BGH, 23.09.2020 - IV ZR 194/18 (https://dejure.org/2020,28235)
BGH, Entscheidung vom 23.09.2020 - IV ZR 194/18 (https://dejure.org/2020,28235)
BGH, Entscheidung vom 23. September 2020 - IV ZR 194/18 (https://dejure.org/2020,28235)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 11.12.2019 - IV ZR 8/19

    Pflicht des Versicherers zur der Angabe des Fehlens an einer Garantie von

    Auszug aus BGH, 23.09.2020 - IV ZR 194/18
    Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht mehr vor, weil die Frage, ob § 10a Abs. 1 VAG a.F. i.V.m. Abschnitt I Nr. 1 Buchst. e) der Anlage Teil D zum VAG a.F. den Versicherer bei einer Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung zu einem gesonderten Ausweis der auf sie entfallenden Prämie verpflichtete, durch das Senatsurteil vom 24. Juni 2020 (IV ZR 275/19, juris Rn. 12 ff.) in Übereinstimmung mit der angefochtenen Entscheidung geklärt und durch das Senatsurteil vom 11. Dezember 2019 (IV ZR 8/19, r+s 2020, 141 Rn. 26 f.) entschieden ist, dass der Versicherer nach der vorgenannten Regelung nicht zur Angabe des Gesamtbetrages der während der gesamten Vertragslaufzeit zu zahlenden Prämien und nach Abschnitt I Nr. 1 Buchst. f) der Anlage Teil D zum VAG a.F. bei einem Vertragsschluss nach dem Policenmodell auch nicht zur Information über die Antragsbindungsfrist verpflichtet war.
  • BGH, 24.06.2020 - IV ZR 275/19

    Verpflichtung des Versicherers bei einer Zusatzversicherung zu einem gesonderten

    Auszug aus BGH, 23.09.2020 - IV ZR 194/18
    Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht mehr vor, weil die Frage, ob § 10a Abs. 1 VAG a.F. i.V.m. Abschnitt I Nr. 1 Buchst. e) der Anlage Teil D zum VAG a.F. den Versicherer bei einer Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung zu einem gesonderten Ausweis der auf sie entfallenden Prämie verpflichtete, durch das Senatsurteil vom 24. Juni 2020 (IV ZR 275/19, juris Rn. 12 ff.) in Übereinstimmung mit der angefochtenen Entscheidung geklärt und durch das Senatsurteil vom 11. Dezember 2019 (IV ZR 8/19, r+s 2020, 141 Rn. 26 f.) entschieden ist, dass der Versicherer nach der vorgenannten Regelung nicht zur Angabe des Gesamtbetrages der während der gesamten Vertragslaufzeit zu zahlenden Prämien und nach Abschnitt I Nr. 1 Buchst. f) der Anlage Teil D zum VAG a.F. bei einem Vertragsschluss nach dem Policenmodell auch nicht zur Information über die Antragsbindungsfrist verpflichtet war.
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